Betriebskostenabrechnung, hier: langjährige vertragswidrige Übung |
Montag, 27. Oktober 2008 |
Hat der Vermieter über einen sehr langen Zeitraum (hier: 20 Jahre) nicht abgerechnet, kann hieraus keine stillschweigende Vertragsänderung gesehen werden. Hierfür sind besondere Umstände erforderlich, die aus Mietersicht darauf schließen lassen, dass durch das Unterlassen der jährlichen Betriebskostenabrechnung der Mietvertrag zum Nachteil des Vermieters abgeändert werden sollte. (BGH, Urteil vom 13.02.2008 VIII ZR 14/06)
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