Kautions-Rückzahlungsanspruch
Montag, 27. Oktober 2008

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung seiner Kaution ist in angemessener Frist nach Ende des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter kann gegen die Kaution nicht mit Heizkostennachforderungen aufrechnen, wenn diesen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen unterlassener Abrechnung der sonstigen Betriebskosten gegenübersteht. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2007, ZMR 2008, 708)