Zwangsversteigerung wegen Wohngeldforderungen, Anforderungen an den Nachweis des Mindestbetrages
Montag, 27. Oktober 2008
Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss durch Vorlage des Einheitswertbescheides in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. Die Eigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in Rangklasse 5 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 beitreten,

wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zustellendes Ersuchen den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat. (BGH, Beschluss vom 17.04.2008, ZMR 2008, 725)