Kosten der Wasserversorgung, Haftung des Verbands
Montag, 27. Oktober 2008

Auch wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer vorsehen, haftet allein der Verband der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (KG, Urteil vom 12.02.2008, 27 U 36/07)