Kosten der Wasserversorgung, Haftung des Verbands |
Montag, 27. Oktober 2008 | |
Auch wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer vorsehen, haftet allein der Verband der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (KG, Urteil vom 12.02.2008, 27 U 36/07) |