Instandhaltungsrücklage und Wohngeldausfälle
Montag, 27. Oktober 2008
Die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich von Wohngeldausfällen widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein entsprechender Beschluss kann jedoch ausnahmsweise dann rechtmäßig sein, wenn eine Rücklage in angemessener Höhe als „eiserne Reserve“ erhalten bleibt.

Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere Zustand, Alter und Reparaturanfälligkeit der Anlage sowie absehbare Instandsetzungsmaßnahmen in der Zukunft. (OLG München, Beschluss vom 20.12.2007, WuM 2008, 169)