1 BvR 2639/08 vom 02.12.2008
Montag, 1. Dezember 2008
Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis „Terraristik“ sowie den Sachkundenachweis „Gefährliche Tiere“ dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „inhaltlich uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung“ von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).

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