1 BvF 3/05 vom 31.07.2009 |
Donnerstag, 30. Juli 2009 | |
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 ; 76, 99 f.; 87, 152 ; 115, 394 ). Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |