1 BvF 3/05 vom 31.07.2009
Donnerstag, 30. Juli 2009
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 ; 76, 99 f.; 87, 152 ; 115, 394 ).

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