2 BvR 703/09 vom 06.07.2009 |
Sonntag, 5. Juli 2009 | |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |