Betriebskosten, nur an einen Mitmieter adressierte Nebenkostenabrechnung
Montag, 17. August 2009
Ein Nachforderungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung besteht nicht, wenn die Abrechnung zwar im gemeinsamen Briefkasten beider Mieter zugegangen ist, aber lediglich an einen Mitmieter adressiert war.
Hieran ändert auch nicht eine im Mietvertrag enthaltene Klausel zur gegenseitigen Empfangsbevollmächtigung.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2008, ZMR 2009, 365)