Mieterhöhung, kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen |
Montag, 17. August 2009 | |
Ein Vermieter kann nur die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht darüber hinaus verlangen. Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter,
kann der Vermieter keinen Zuschlag zur ortsüblichen Miete vornehmen, der sich an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen orientiert.
(BGH, Urteil vom 11.02.2009, ZMR 2009, 514) |