Kündigung bei Rückstand von zwei Monatsmieten
Montag, 17. August 2009
Ist ein Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, so ist eine fünf Monate nach dem Entstehen des Kündigungsgrunds erfolgte fristlose Kündigung des Vermieters noch wirksam.
Der Umstand, dass die fristlose Kündigung nicht sofort erfolgte, führt nicht zu einer Verspätung der Kündigung.
(BGH, Urteil vom 11.03.2009, ZMR 2009, 521)