Ersatzzustellungsvertreter kraft richterlicher Anordnung
Montag, 17. August 2009
Gegen die gerichtliche Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters (§ 45 Abs. 3 WEG) findet die sofortige Beschwerde nicht statt. Lehnt der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter seine Bestellung ab,
können Zustellungen an ihn nicht wirksam ausgeführt werden.
(LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.04.2009, NJW 2009, 1890)