Anfechtungsklage, Parteibezeichnung
Montag, 17. August 2009
Da der Verband der Wohnungseigentümer eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Person verschieden von den einzelnen Miteigentümern ist, verbietet es sich, eine gegen den Verband gerichtete Klage gegen die einzelnen Miteigentümer wirken zu lassen.
Wird die Klage erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist umgestellt auf die richtigen Beklagten, so ist wegen Verfristung das Anfechtungsrecht verloren.
(LG Berlin, Urteil vom 14.10.2008, ZMR 2009, 390)