1 BvR 299/10 vom 14.04.2010 |
Dienstag, 13. April 2010 | |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |