1 BvL 5/10 vom 24.06.2010
Mittwoch, 23. Juni 2010
Die Vorlage betrifft die unterschiedliche Regelung der Anrechnung ersparter Aufwendungen auf den Annahmeverzugslohn in § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG. Nach § 615 Satz 2 BGB als der allgemeinen Vorschrift zur Vergütung des Dienstverpflichteten bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten muss sich der Verpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat. Im Spezialfall des § 11 KSchG findet eine solche Anrechnung hingegen nicht statt. Das vorlegende Landesarbeitsgericht sieht darin in einem Fall, in dem eine Anwendung des § 11 KSchG zu Gunsten eines Arbeitnehmers nicht in Betracht kam, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

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