Unterschreitung der Wohnfläche als Mangel
Freitag, 30. Juli 2010
Wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „Ca.-Angabe“ versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist in diesem Fall keine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen.
(BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 144/09, IMR 2010, 213)