Mietminderung bei Angabe falscher Wohnungsgröße
Dienstag, 30. September 2003
Beträgt die im Mietvertrag mit 126,45 qm ausgewiesene Wohnungsgröße tatsächlich 106 qm, soliegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Auf eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs kommt es insoweit nicht an. (LG Osnabrück, Urteil vom 05.09.2003 ZMR 2003, 845)