Mietminderung bei Angabe falscher Wohnungsgröße |
Dienstag, 30. September 2003 | |
Beträgt die im Mietvertrag mit 126,45 qm ausgewiesene Wohnungsgröße tatsächlich 106 qm, soliegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Auf eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs kommt es insoweit nicht an. (LG Osnabrück, Urteil vom 05.09.2003 ZMR 2003, 845) |