Unterschiedliche Gesamtflächen in Betriebskostenabrechnung
Freitag, 30. Juli 2010
Gibt eine Betriebskostenabrechnung unterschiedliche Gesamtflächen an, ohne dass sich dafür in der Abrechnung oder während der Abrechnungsfrist eine Erklärung findet, ist die Abrechnung formell unwirksam,
sodass auch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist eine Heilung nicht mehr eintreten kann.
(AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.11.2009, 238 C 103/09, IMR 2010, 276)