Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen
Freitag, 30. Juli 2010
Der gewerbliche Mieter kann Erstattung der Vorauszahlungen verlangen, falls der Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten abgerechnet und sofern das Gewerberaummietverhältnis beendet ist.  
Der Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen wird bei einem beendeten Mietverhältnis spätestens fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist.
(KG, Urteil vom 22.03.2010, 8 U 142/09, IMR 2010, 231)