Verlängerung Räumungsfrist |
Dienstag, 30. September 2003 | |
Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der
Räumungsschuldner nachvollziehbar darlegt, dass er sich hinreichend um
Ersatzwohnraum bemüht hat. (AG Köln, Beschluss vom 30.05.2003, MietRB
2/2003, 33)
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