Verlängerung Räumungsfrist
Dienstag, 30. September 2003
Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Räumungsschuldner nachvollziehbar darlegt, dass er sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. (AG Köln, Beschluss vom 30.05.2003, MietRB 2/2003, 33)