Jahresabrechnung und Altschulden
Freitag, 30. Juli 2010
Wird eine Jahresabrechnung genehmigt, die die Vorjahressalden der Wohnungseigentümer als Abrechnungsbestandteil ausweist, ist darin in der Regel nur eine bloße Information zu sehen.
Ein Beschluss, der auf diesem Wege ausdrücklich eine neue Schuld für Altverbindlichkeiten begründen will, ist nichtig.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.11.2009, 14 S 5724/09, IMR 2010, 293)