1 BvR 1865/10 vom 21.09.2010 |
Montag, 20. September 2010 |
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet. |