Vom Vermieter mitbenutzte Einliegerwohnung und Sonderkündigungsrecht |
Dienstag, 5. Juli 2011 | |
Ein Wohnhaus, das neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss über eine als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss verfügt, ist kein „Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ im Sinne des § 573a Abs. 1 BGB.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt. |