Schönheitsreparaturen, Farbwahlklausel |
Dienstag, 5. Juli 2011 | |
Der Mieter wird durch die Einengung der Farbwahl auf nur eine Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe in seiner Gestaltungsfreiheit derart eingeschränkt, dass hiermit die gesamte formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam wird. (BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10 = ZMR 2011, 369) |