Untervermietung, Kündigung
Dienstag, 5. Juli 2011
Nimmt der Mieter eine Untervermietung vor, ohne vom Vermieter eine entsprechende Erlaubnis vorher einzuholen, verletzt er seine vertraglichen Verpflichtungen auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Ob ein derartiger Vertragsverstoß eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen.
(BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 74/10 = IMR 2011, 135)