Geschäftsraummiete, Kündigung
Dienstag, 5. Juli 2011
Eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrages bezüglich des Betriebs einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie wegen vertragswidrigen Gebrauchs ist unwirksam, selbst wenn in der Praxis Drogenersatztherapien angeboten werden und entsprechende Abmahnungen vorausgegangen waren.
(OLG Köln, Urteil vom 12.11.2010, 1 U 26/10 = ZMR 2011, 285).