Geltendmachung von Wohngeldansprüchen durch Verwalter im eigenen Namen
Dienstag, 5. Juli 2011
Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem WEG ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden. Ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, insbesondere dann, wenn sich der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen.
(BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 145/10 = ZMR 2011, 487)