Ausreichende Begründung für Kündigung wegen Zahlungsverzug |
Dienstag, 30. Dezember 2003 | |
Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss gemäß § 569 Abs. 4 BGB begründet
werden. Hierbei genügt nicht die Angabe eines Saldos. Um dem Mieter eine
Prüfung seiner Verteidigung zu ermöglichen, ist zumindest zusätzlich der
Zeitraum anzugeben, in welchem der Rückstand aufgelaufen sein soll. (AG
Dortmund, Beschluss vom 05.12.2003, ZMR 2004, 115, nicht rechtskräftig)
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