Ausreichende Begründung für Kündigung wegen Zahlungsverzug
Dienstag, 30. Dezember 2003
Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss gemäß § 569 Abs. 4 BGB begründet werden. Hierbei genügt nicht die Angabe eines Saldos. Um dem Mieter eine Prüfung seiner Verteidigung zu ermöglichen, ist zumindest zusätzlich der Zeitraum anzugeben, in welchem der Rückstand aufgelaufen sein soll. (AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2003, ZMR 2004, 115, nicht rechtskräftig)