Augenblicksversagen auf Probefahrt | Absehen von Fahrverbot
Samstag, 9. Februar 2013

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.7.2012 ? 3 Ss OWi 944/12
StVG §§ 24, 25 I 1, 25 IIa; StVO § 4 I 1; BKatV § 4 I 1 Nr. 1; StPO § 267 III; OWiG § 71 I

 1.   

Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) errichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.

 2.   

Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus.

Sachverhalt

Der bislang straßenverkehrsrechtlich nicht auffällig gewordene, seit 20 Jahren im Außendienst tätige Betroffene hatte innerorts die zulässige Geschwindigkeit um 39 km/h überschritten, wobei er diesen Verstoß während einer Probefahrt mit einem ihm bis dahin nicht bekannten Fahrzeug beging. Er hatte daraufhin einen Bußgeldbescheid erhalten, in welchem die Regelgeldbuße von 160,00 ? festgesetzt und überdies ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet wurde.

Gegen diesen Bußgeldbescheid setzte sich der Betroffene zur Wehr und erreichte im amtsgerichtlichen Verfahren, dass das verhängte Fahrverbot gegen Verdopplung der Geldbuße auf 320,00 ? in Wegfall gebracht wurde. Dabei thematisierte das Amtsgericht in den Urteilsgründen auch die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots.

Die Staatsanwaltschaft rügte in ihrer Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts: Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot seien nicht gegeben.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bamberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Zwar habe das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung die vom Betroffenen geltend gemachten Folgen des drohenden Fahrverbotes berücksichtigt ? den behaupteten ?Existenzverlust? habe es gleichwohl nicht ausreichend kritisch hinterfragt. Dies sei indes wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr erforderlich. Das Berufungsgericht beanstandete, dass die Feststellungen des Amtsgerichts zur Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen einschließlich der Frage der Möglichkeiten der Urlaubsgewährung und weiterer Kompensationsmöglichkeiten ?durchgängig unbestimmt? seien. Erforderlich seien aber konkrete (!) Feststellungen zur Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und seinen finanziellen Verhältnissen. Bei Selbständigen und Freiberuflern sei insoweit die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen wie beispielsweise von Steuerbescheiden oder Bilanzen grundsätzlich ?unabdingbar?.

Gerade bei einem einmonatigen Fahrverbot sei eine existenzielle Betroffenheit in der Regel ?eher fernliegend?, erst recht, wenn Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa 1 StVG (Vier-Monats-Frist) zu gewähren ist.

Eine Privilegierung des Betroffenen ergebe sich auch nicht ohne weiteres dadurch, dass die Messstelle knapp vor dem Ende der geschwindigkeitsbegrenzten Zone eingerichtet worden sei. Insoweit sei denkbar, dass diese konkrete Messstelle gleichwohl gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt sei, beispielsweise weil es sich um eine besondere Gefahrenstelle oder einen Unfallschwerpunkt handelt. Dies hätte das erstinstanzliche Gericht überprüfen müssen.

Schließlich könne es den Betroffenen auch nicht entlasten, dass er den Verstoß während einer Probefahrt beging. Ein privilegierendes sog. ?Augenblicksversagen? könne allein aus diesem Grund nicht angenommen werden ? vielmehr hätte die Situation (Fahrt mit einem unbekannten Fahrzeug) sogar in besonderem Maße die Aufmerksamkeit des Betroffenen für das Verkehrsgeschehen erfordert. Diese indes habe er vermissen lassen.

Bedeutung für die Praxis

Das OLG Bamberg stellt klar, dass sich ?ohne weiteres? die Regelfolge des Fahrverbotes nicht umgehen lässt: Eine bloße Verdopplung der Geldbuße ohne weitere Feststellungen im Übrigen genügt auch dann nicht, wenn ? wie hier ? die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots mit ?in die Waagschale geworfen? wurden, ein ?Geständnis? vorliegt, der Betroffene bislang komplett unauffällig war und erhebliche jährliche Fahrleistungen (im vorliegenden Fall: 50.000 ? 60.000 km pro Jahr) zurücklegt.

Um Missbrauch zu vermeiden, wird insoweit die Messlatte sehr hoch gehängt: Ein behaupteter ?Existenzverlust? durch das drohende Fahrverbot muss kritisch hinterfragt und anhand konkreter (!) Umstände überprüft werden. Gerade bei einem nur einmonatigen Fahrverbot ist daher umfangreich vorzutragen und zu belegen, warum ein Fahrverbot für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen soll. In der Regel nämlich ? wie das OLG Bamberg zutreffend herausstellt ? dürfte eine solch relativ kurzes Fahrverbot keine Existenzbedrohung darstellen: Durch Erholungsurlaub kann oftmals bereits ein Teil des Fahrverbotszeitraums ?aufgefangen? werden. Im Übrigen ist das Fahrverbot jedenfalls dann, wenn nach Sachlage ? wie hier ? Vier-Monats-Frist zu gewähren ist, für den Betroffenen flexibel plan- und organisierbar.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch bei nur einmonatigem Fahrverbot und gewährtem Vollstreckungsaufschub im konkreten Einzelfall Möglichkeiten bestehen können, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen ? dies muss dann aber ausführlich dargelegt und unter Vortrag konkreter und nachprüfbarer Umstände begründet werden.

Eine pdf-Version des Artikels finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik “Veröffentlichungen” im Bereich “Verkehrsrecht”.

RA Thomas Haas (haas@edk.de)
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