Goslar 2013: Das Schadensmanagement der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsrecht ? Rechtsanwalt... |
Donnerstag, 7. Februar 2013 | |
Der 51. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat sich im Arbeitskrei VI mit dem Schadensmanagement der Rechtsschutzversicherer beschäftigt. Die Politik der Versicherer, ihre Versicherungsnehmer durch Empfehlungen und finanzielle Anreize zu steuern, ist jedoch weder auf die Rechtsschutzsparte noch auf das Verkehrsrecht beschränkt. Dennoch oder deswegen lesen sich die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags eher vage: Anwaltschaft und Versicherer wollen weiter im Gespräch bleiben; gegebenenfalls unter mediativer Unterstützung des Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im AK VI vertreten durch Ministerialdirigent Dr. Michael Stumpf, Leiter der Abteilung Zivilrecht und Verbraucherrecht . Die Rechtsschutzversicherer, im AK VI repräsentiert durch Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstands der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, vertreten die Auffassung, es werde nur die Nachfrage der VN bedient: Ca. 2/3 ihrer Kunden erwarten eine Empfehlung eines Anwalts und immer mehr möchten alternative Konfliktlösungen, v.a. durch Mediation. Auch verdienen “ihre” Poolanwälte nicht weniger. Ist das so? 1. Die Erwartung einer – geeigneten – Empfehlung ist durchaus nachvollziehbar. Aber warum erwartet der VN eine Empfehlung? Der VN dürfte davon ausgehen, dass ein Rechtsschutzversicherer mit sehr vielen Anwälten Erfahrungen gemacht hat und anwaltliche Arbeit qualitativ einschätzen kann. Davon, dass der Rechtsschutzversicherer zunächst Anwälte empfiehlt, mit denen er eine Abrechnungsvereinbarung unterhält, erfährt der Kunde weder im Rahmen der schriftlichen noch mündlichen Deckungszusage noch durch einen Blick in die ARB. Nicht zu unterschätzen ist auch die Sorge des VN, dass er gegen vertragliche Obliegenheiten verstößt, falls er entgegen der Empfehlung mandatiert. 2. Alternative Konfliktlösungen sind sicher zu begrüßen. Aber was verbindet der VN mit Mediation? Mediation sollte eben eine alternative Konfliktlösung sein, die den rechtlich informierten Medianten voraussetzt. Der Kunde erwartet also eine weitere Option, mithin ein “Mehr” an vertraglicher Leistung seines VR (, so wie es ihm auch in der Werbung suggeriert wird). Dagegen dürfte er keine - weitere - Hürde im Kleingedruckten auf dem Weg zur Deckungszusage für anwaltlichen Rat erwarten. Die veröffentlichten ARB der HUK Rechtsschutz sehen jedoch ein Sanktionssystem vor: Derjenige VN, welcher “in geeigneten Fällen” die Mediation “des vom Versicherer vermittelten Mediators/der Schiedsperson” nicht durchführt, wird zurückgestuft und zahlt künftig eine höhere Selbstbeteiligung. Letzlich ist die Klausel genauso gestaltet wie diejenige, die derzeit beim BGH unter Az. IV ZR 215/12 anhängig ist. Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hat diese Vertragsgestaltung für unzulässig erachtet. 3. Und schließlich die Gretchenfrage, ob Poolanwälte tatsächlich nicht weniger verdienen? 2004 trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft und dieses enthält – mit Ausnahme des Beratungsbereichs - detaillierte Gebührenbestimmungen, die einer unabhängigen Anwaltschaft ebenso gerecht werden sollen wie dem Interesse des Rechtssuchenden an kalkulierbaren Gebühren bzw. bezahlbaren Versicherungsprämien. Bei Rahmengebühren soll danach die Mittelgebühr zur konkret billigen Gebühr für den Normalfall werden, vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. A., Rn. 10 zu § 14 RVG. Die HUK Rechtsschutz hat ihr Abrechnungsmodell veröffentlicht. Im blog lawyers life gibt es Folgendes zu lesen: “Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Soweit im Einzelfall die Vergütung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko der Kanzlei steht, gilt für die Vergütung im außergerichtlichen Bereich Folgendes:
Der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG schließt Vereinbarungen mit unabhängigen Anwaltskanzleien und spricht im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen für diese Kanzleien aus. Sie empfiehlt hierbei nur Kanzleien, die mindestens eine rechtsschutzrelevante Fachanwaltschaft vorhalten und mit dem Versicherer über das GdV-Branchennetz kommunizieren können. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Datenschutzrechtes, denen der Versicherer einen hohen Stellenwert beimisst, wird durch die Kanzleien explizit zugesichert. Die Qualität in der Organisation der Kanzleien wird mit einem Zertifikat einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001 nachgewiesen.” Die Aussage, Poolanwälte verdienen nicht weniger, ist damit durchaus kritisch zu hinterfragen. Mag dies im – frei vehandelbaren – Beratungsbereich noch zutreffen, so dürfte z.B. der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr als Regelfall mit dieser These nicht mehr vereinbar sein. Ãœber den Autor: Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Er ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91710 Gunzenhausen (Hauptsitz), 91522 Ansbach, 91781 Weißenburg i. Bay., 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen. Bereits im Jahr 2005 wurden ihm als einem der ersten Anwälte im Landgerichtsbezirk Ansbach die Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht. Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter (Kontakt):
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