2 BvE 11/12 vom 20.02.2013
Dienstag, 19. Februar 2013
Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, und - höchst hilfsweise - indem sie für politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt haben.

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