Kindergartenkinder beschÀdigen Kfz ? wer haftet?
Freitag, 1. März 2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: III ZR 226/12) ĂŒber einen nicht alltĂ€glichen Fall zu entscheiden. Im Fall hat der KlĂ€ger die beklagte Stadt als TrĂ€ger einer KindertagesstĂ€tte wegen LackschĂ€den an seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er parkte sein Kfz im Sommer 2010 im Eingangsbereich eines SchulgebĂ€udes in dem sich auch eine KindertagesstĂ€tte befindet, deren 20 x 25 Meter großer Außenbereich mit einem Gittermattenzaun aus Metall eingezĂ€unt ist. Der KlĂ€ger parkte etwa zwei Meter von dem Außenbereich der TagesstĂ€tte entfernt. Der Schadenshergang war unstreitig so, dass eine aus acht Kindern bestehende Gruppe der TagesstĂ€tte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschĂ€ftigt war. Drei Kinder aus dieser Gruppe allerdings entfernten sich und warfen mehrere Kieselsteine auf das Fahrzeug des KlĂ€gers. Der KlĂ€ger meint, dass die beklagte Stadt fĂŒr die entstandenen LackschĂ€den von ĂŒber ? 1.000,00 hafte, weil eine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Erzieherinnen der KindertagesstĂ€tte vorgelegen habe. Die Stadt meint, die Aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden, weil eine stĂ€ndige Überwachung der Kinder “auf Schritt und Tritt” nicht verlangt werden könne. Schon vor dem Oberlandesgericht (OLG) bekam der KlĂ€ger ĂŒberwiegend Recht. Dagegen wandte sich die Stadt mit ihrer Revision zum BGH. Der BGH aber gab dem KlĂ€ger Recht. Es bestehe ein Schadensersatzanspruch des KlĂ€gers gemĂ€ĂŸ § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, da die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht verletzt hĂ€tten. Der BGH stellte wie das OLG fest, dass das Spielverhalten der Kinder in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden von wenigen Minuten zu kontrollieren gewesen sei. Die Unklarheit, ob und inwieweit die fĂŒr die Kinderbetreuung verantwortlichen Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht konkret erfĂŒllt hĂ€tten, gehe zu Lasten der Stadt. Die Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB finde auch bei öffentlich-rechtlichen AufsichtsverhĂ€ltnissen statt. Da die Stadt den ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Diese Entscheidung, mit der der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, zeigt, dass zur konsequenten Rechtsverfolgung ein versierter Anwalt fĂŒr Verkehrsrecht beauftragt werden sollte.Fahrzeugkontrolle


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