Nachberechnungsvorbehalt in einer Betriebskostenabrechnung
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 22. März 2013

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, falls er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist.

Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den entsprechenden anspruchsbegründenden Umständen (z.B. rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

(BGH, Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 264/12 = NJW 2013, 456)