Geschäftsraummietvertrag: Schriftformerfordernis gilt auch für wesentliche Nebenabreden
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 22. März 2013
Wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt und nicht nur um Nebensächlichkeiten, müssen diese auch schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor,
das dem jeweiligen Vertragspartner die Kündigung des Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ermöglicht.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012, 6 U 99/12 = IMR 2013, 66)