Geschäftsraummietvertrag: Schriftformerfordernis gilt auch für wesentliche Nebenabreden |
Geschrieben von Administrator | |
Freitag, 22. März 2013 | |
Wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt und nicht nur um Nebensächlichkeiten, müssen diese auch schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor, das dem jeweiligen Vertragspartner die Kündigung des Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ermöglicht. (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012, 6 U 99/12 = IMR 2013, 66) |