Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 22. März 2013
Bei der Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Hierbei sind Differenzierungen nur dann erlaubt, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht. Ist ein solcher nicht gegeben, muss für eine Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer Sorge getragen werden.
(BGH, Urteil vom 30.11.2012, V ZR 234/11 = IMR 2013, 68)