Kreditaufnahme zur Deckung des Finanzbedarfs der WEG
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 22. März 2013
Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredits zur Deckung des Finanzbedarfs zu beschließen. Es fehlt den Eigentümern allerdings die Kompetenz, eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.
(BGH, Urteil vom 28.09.2012, V ZR 251/11 = ZMR 2013, 127)