Kreditaufnahme zur Deckung des Finanzbedarfs der WEG |
Geschrieben von Administrator | |
Freitag, 22. März 2013 | |
Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredits zur Deckung des Finanzbedarfs zu beschließen. Es fehlt den Eigentümern allerdings die Kompetenz, eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. (BGH, Urteil vom 28.09.2012, V ZR 251/11 = ZMR 2013, 127) |