Wertung des Stimmrechts
Mittwoch, 30. Juni 2004
Sofern in der Teilungserklärung nicht Gegenteiliges geregelt ist, genügt beim Stimmrecht nach Köpfen die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen in der beschlussfähigen Versammlung. (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2004, 129)