2 BvR 792/11 vom 30.06.2014 |
Sonntag, 29. Juni 2014 |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO und rügt, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und keine Begründung aufweise. Hierdurch sieht er sein Recht auf öffentliche Verhandlung, sein Recht, sich selbst zu verteidigen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, seinen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit und die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG). Als Maßstab für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes sei insoweit Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen. |