Ein „Mietvertrag auf Lebenszeit“ ist kein befristeter Mietvertrag im Sinne des § 575 BGB
Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 25. September 2014
Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag enthält keine Befristung im Sinne von § 575 BGB und ist aus diesem Grunde nicht unwirksam. Der Zweck des § 575 BGB verbietet dessen Anwendung auf Mietverhältnisse, die auf Lebenszeit des Mieters geschlossen sind. Im Übrigen kann es treuwidrig sein, wenn sich der Mieter auf die Unwirksamkeit eines solchen Vertrages beruft. (LG Freiburg, Urteil vom 21.03.2013, 3 S 368/12, IMR 2014, 321)