Schönheitsreparaturklausel im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums unwirksam |
Geschrieben von Administrator
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Die im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 enthaltene Klausel zur Überprüfung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden ist. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB ergibt sich daraus, dass er Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren zu tragen hat, die nicht auf seinen Mietgebrauch zurückzuführen sind.
(LG Heilbronn, Urteil vom 22.07.2014, 2 S 63/13, IMR 2014, 368)
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