Verwaltungszuständigkeit bei Instandsetzung von Fenstern |
Geschrieben von Administrator | |
Donnerstag, 25. September 2014 | |
Wird die Instandsetzungspflicht der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster über die Gemeinschaftsordnung auf den Sondereigentümer übertragen, so verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungszuständigkeit. Sie besitzt dann insoweit keine Beschlusskompetenz mehr. (LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, 318 S 133/13, ZMR 2014, 661) |