Genehmigung eines Speicherausbaus durch Mehrheitsbeschluss
Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 25. September 2014
Der Ausbau eines gemeinschaftlichen Speichers zu Wohnzwecken bedarf als bauliche Veränderung nach § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer selbst dann, wenn bereits ein Sondernutzungsrecht für den Ausbauwilligen an den Räumlichkeiten besteht. (LG München I, Urteil vom 18.07.2013, 36 S 20429/12 WEG, IMR 2014, 390)