Mangel der Schriftform beim Mietvertrag
Donnerstag, 30. September 2004
Ist ein Mietvertrag nicht in der für langfristige Mietverträge vorgesehenen Schriftform (§ 550 BGB = § 566 BGB alter Fassung) abgeschlossen worden, so ist eine darauf gestützte vorzeitige Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist. (BGH, Urteil vom 05.11.2003, NJW 2004, 1103)