Darf ein Fahrzeugführer einen iPod benutzen? ? von RA Michael Schmidl www.meyerhuber.de
Montag, 15. Juni 2015

Ist ein iPod ein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung? Denn nur die Nutzung eines Mobiltelefons (ohne Freisprecheinrichtung und bei laufendem Motor) ist untersagt und zieht gemäß Bußgelkatalog ein Bußgeld von 60 EUR sowie einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich. Das Amtsgericht Waldbröl hat die Frage verneint – zu Recht.

Die Produktpalette von Apple stellt die Verkehrsüberwachung immer wieder vor Probleme. So sehen sich v.a. der iPod und das iPhone ziemlich ähnlich. Mit dem einen kann man viel und mit dem anderen auch noch telefonieren. Verboten ist aber nur die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn hierzu das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss (Ausnahme: Das Fahrzeug steht und der Motor ist ausgeschaltet)

So hat sich auch der Betroffene vor dem Amtsgericht Waldbröl dahingehend eingelassen, während der Fahrt lediglich mit seinem iPod diktiert zu haben. Nachdem Feststellungen vor Ort zum tatsächlich genutzen Gerät nicht erfolgten, blieb diese Behauptung unwiderlegt. Die Sprechbewegungen waren mit dem Diktieren plausibel erklärt. Die Folge: Freispruch.

Das Gesetz definiert das Mobiltelefon nicht. Herrschende Meinung ist derzeit, dass eine ortsunabhängige Nutzung zum Telefoniern möglich sein muss. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Betroffene konnte unwiderlegt behaupten, dass er nur einen iPod (und gerade kein iPhone) während der Fahrt genutzt hat. Dieser verfügt jedoch über keine SIM-Karte und telefonieren ist nur über eine App innerhalb eines – stationären – WLAN möglich.

Wenn auch die Ablenkung des Fahrers beim Diktieren ebenso gegeben sein dürfte wie beim Telefonieren, so ist die Entscheidung dennoch folgerichtig. Auch im “kleinen Strafrecht”, mithin im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, gilt aus gutem Grunde ein Analogieverbot: Und ein iPod ist eben kein iPhone.

Anmerkung zum Urteil des AG Waldbr̦l vom 31. Oktober 2014, Az. 44 OWI Р225 Js 1055/14 Р121/14.

Über den Autor: Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Er ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91710 Gunzenhausen (Hauptsitz), 91522 Ansbach, 91781 Weißenburg i. Bay., 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen. Bereits im Jahr 2005 wurden ihm als einem der ersten Anwälte im Landgerichtsbezirk die Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.

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