Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei rechtzeitiger Beantragung von öffentlichen Leistungen
Geschrieben von Administrator   
Montag, 13. Juli 2015
Den Mieter entlastet im Rahmen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht, dass er die Leistungen auf Zahlung der Miete bei einer öffentlichen Stelle rechtzeitig beantragt hat. Im Rahmen des auf den reinen Zahlungsrückstand gestützten Kündigungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB können entsprechende Zumutbarkeitserwägungen keine Rolle spielen. (BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14)