Auswirkungen der Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist und Wirksamkeit der hilfsweise
Geschrieben von Administrator   
Montag, 13. Juli 2015
Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle Zahlungsrückstände in der Schonfrist (spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage) ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat. (LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014, IMR 2015, 225; anders: LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, ZMR 2015, 299; Das LG Bonn hat die Revision zum BGH zugelassen, die auch eingelegt wurde).